Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1.1 Lieferverträge werden ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen.
1.2 Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragsnehmer schriftlich anerkannt sind.
1.3 Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung oder durch die Auslieferung der Ware. Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
1.4 Alle Vereinbarungen über Lieferungen und sonstigen Leistungen der sip-Verpackungen GmbH bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Ein Rücktritt vom Liefervertrag durch den Auftragnehmer ist möglich, soweit er den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält.
1.6 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2. Lieferung
2.1 Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber. 
2.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung. Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer termingerechten Anlieferung gerechnet werden kann.
2.3 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
2.4 Wird der Liefertermin von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Dies ist auch gültig für die Vereinbarung eines Abruf- bzw. Lieferplans.
2.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Palettierung getroffen wurden, bleibt uns die Art und Weise der Palettierung überlassen. Paletten, Deckbretter, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Verfügung gestellten, und zur mehrfachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Auftraggeber hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zurückzusenden. 
2.6 Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
2.7 Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.

2.8 Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
2.9 Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
2.10 Teillieferungen sind zulässig.
2.11 Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt:

Wellpappe- und Vollpappeerzeugnisse:

bis 500 Stück: 20 %
bis 3.000 Stück: 15 %
über 3.000 Stück: 10 %
Für alle weiteren Verpackungsgruppen gelten Abweichungen von bis zu 20 %.
Der Auftraggeber hat den Preis für die tatsächlich an ihn gelieferte Ware zu zahlen.
2.12 Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragsnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet.
2.13 Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.

 

3. Lagerhaltung
3.1 Die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Fertigwarenlagern bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Eine solche Lagerhaltungsvereinbarung wird wesentlicher Bestandteil der den Kaufverträgen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen.

 

4. Abnahmeverzug des Auftraggebers
4.1 Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllen des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

 

5. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien
5.1 Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von uns entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Klischees, Stanzformen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu.
5.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von uns nach seinen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern wir die Ware nach seinen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben.
5.3 Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns hergestellt worden sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
5.4 Arbeitsmaterialien und Datensätze lagern wir nur auf Risiko des Auftraggebers. Wir haften nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und nur auf seine Kosten. Sofern der Auftraggeber für diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres bzw. bei Datensätzen innerhalb von drei Jahren keine Aufträge mehr an uns erteilt hat, sind wir nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers zu deren Vernichtung berechtigt.

 

6. Kennzeichnung
6.1 Wir sind berechtigt die von uns gelieferten Waren mit einer Kennnummer oder unserem Firmenlogo zu kennzeichnen.

 

7. Beschaffenheit der Ware
7.1 Die Ware ist hinsichtlich der Bedruckung und Verarbeitung vertragsgemäß, sofern diese nach den entsprechenden Toleranzen des jeweiligen Verbandes und der DIN gefertigt wurden.
7.2 Von uns erstellte Muster sind Hand- bzw. Plottermuster. Sie können hinsichtlich Material, Verarbeitbarkeit und Festigkeit von der maschinellen Fertigung abweichen.
7.3 Eine längere Lagerung kann ggf. zu sensorischen wie auch technischen Beeinträchtigungen führen. Für die Lagerung der Ware beim Auftraggeber ist dieser eigenverantwortlich.

 

8. Höhere Gewalt
8.1 Falls durch Einwirkung höherer Gewalt (Streiks, Aufstand, Aufruhr Krieg etc.) die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. 

 

9. Gewährleistung
9.1 Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich an uns zu melden. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Für anerkannt mangelhafte Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen, oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Käufer zumutbar ist nachzubessern.
9.2 Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
9.3 Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z. B. Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen bzw. -rügen uns gegenüber dar.
9.4 Für Mängel, die auf einer nicht sachgerechten Lagerung und/oder Verarbeitung der Ware beim Auftraggeber beruhen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Von uns ggf. abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihre Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
9.6 Für branchenübliche Abweichungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
9.7 Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen die vom entsprechenden Verband herausgegebenen, und dem Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge sowie die DIN-Normen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
9.8 Schadensersatzansprüche, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
9.9 Schadenersatzansprüche sind in jedem Falle nur bis maximal der Höhe des zugrunde liegenden Auftrags/Teilauftrags begrenzt.

 

10. Verjährung
10.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der gelieferten Ware (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware.
10.2 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln der gelieferten Ware beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.
10.3 Die Verjährungsregelungen unter Ziffern 10.1 und 10.2 gelten nicht für Fälle des Unternehmerregresses (§ 478, 479 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

11. Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung, Zahlungsverzug
11.1 Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 
11.2 Alle Preise gelten ab Werk. Die Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
11.3 Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. 
11.4 Die Zahlung hat bar zu erfolgen, durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Bei Zahlung mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllung statt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen.
11.5 Zahlt der Auftraggeber den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt unberührt.
11.6 Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
11.7 Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung kann der Auftragnehmer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung ausreichender und ihm annehmbarer Sicherheiten binnen angemessener Frist ausbedingen.
11.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mahnung geleistet hat.
11.9 Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

 

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum.
12.2 Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
12.3 Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
12.4 Werden die Packstücke oder die hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber zum Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der in den weiterveräußerten Waren enthaltenen Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
12.5 Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

 

14. Unwirksamkeit der Bestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für Lücken.

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